Rechtsanwältin Rafaela Wilde berät als Partnerin der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke Unternehmen und Privatpersonen in Medien-, Unterhaltungs-, Presse- und Wirtschaftsrecht. In ihrer Funktion als Justiziarin des Film und Medienverband NRW e.V. vertritt sie die Interessen von Produzenten und Dienstleistern gegenüber Politik, Sendern und Öffentlichkeit. Sie ist stellvertretendes Mitglied des WDR-Rundfunkrats, Mitglied des Medienausschusses der IHK Köln, Präsidentin des Palazzo Ricci e.V. - Europäische Akademie für Musik und Darstellende Künste in Montepulciano sowie im Advisory Board des Cologne Game Lab. Rafaela Wilde ist ferner seit 2017 Honorarkonsulin des Königreichs der Niederlande im Regierungsbezirk Köln.
Rafaela Wilde
Wilde Beuger Solmecke
Frau Wilde, das neuartige Coronavirus ist allgegenwärtig und trifft bereits jetzt unzählige Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler:innen wirtschaftlich – insbesondere auch die Akteur:innen der Kultur- und Kreativwirtschaft. Wie nehmen Sie die gegenwärtige Situation wahr?
Es ist ohne Frage eine bislang nie dagewesene Situation, die aktuell jeden fordert und in der auch wir Juristen teils juristisches Neuland betreten. Das soziale Leben kommt nun mehr und mehr auch in Deutschland zum Erliegen. Die potenziell sehr großen wirtschaftlichen und existenzbedrohenden Schäden sind jedoch ein gesamtgesellschaftliches Problem, welches so auch angenommen werden muss. Eine gerechte Lastenverteilung für die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus muss daher nun dringend vor allem zeitnah politisch verhandelt und dann situationsangemessen entschieden werden. Das aktuelle Schutzschild der Bundesregierung für die Kultur- und Kreativwirtschaft lautet: „Kurzarbeitergeld – Kredite – Steuerstundungen.“ Gemeinsam mit meinem Team aus erfahrenen Medienrechtlern arbeite ich daher intensiv an praktikablen Lösungen für unsere Mandanten, um sie rechtssicher durch die Krise zu lotsen.
Kunst und Kultur leben davon, dass Menschen zu einem bestimmten Ereignis zusammenkommen. Insbesondere unter Eventveranstalter:innen ist die Verunsicherung nun groß. Mit welchen Folgen und Ansprüchen durch Dritte müssen private Anbieter:innen bei Nichtdurchführung einer öffentlichen, kostenpflichtigen Veranstaltung rechnen?
Veranstaltungen wurden nahezu vollständig von den Behörden abgesagt. Für Veranstalter bedeutet dies, dass die vereinnahmten Standgebühren und Ticketeinnahmen zu erstatten sind. Die Sorge vieler Veranstalter, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, müssen diese aber nicht fürchten, da sie im Falle einer behördlichen Absage diese nicht zu vertreten haben.
Auch Agenturen, Künstler:innen, Freiberufler:innen sind schon jetzt betroffen. Welche Ansprüche oder Möglichkeiten haben Selbstständige bei Umsatzeinbußen, die aufgrund einer verordneten Quarantäne oder aufgrund von abgesagten Veranstaltungen oder Aufträgen entstehen?
Wenn für Selbstständige die Quarantäne verordnet wird, haben sie nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Entschädigung für ihren Verdienstausfall. Die Entschädigung bemisst sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen im vergangenen Jahr ihrer Tätigkeit. Nach 6 Wochen wird die Entschädigung allerdings nur noch in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes ausgezahlt, also in Höhe von 70 % des monatlichen Durchschnittseinkommens. Daneben können Selbstständige ihre nicht gedeckten Betriebsausgaben für die Zeit des Verdienstausfalls ersetzt verlangen.
Ob ein Selbstständiger Anspruch gegen den Vertragspartner auf ein Ausfallhonorar oder Schadensersatz hat, wenn sein Auftrag aufgrund des Coronavirus gecancelt wurde, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Das ist davon abhängig, was in den vertraglichen Vereinbarungen und AGB steht. Es ist gut möglich, dass eine AGB-Klausel unangemessen und daher unwirksam ist, wenn sie Entschädigungsansprüche des Selbstständigen bei höherer Gewalt ausschließt. Allerdings fehlen bislang gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage.
Auch die Chancen für eine Entschädigung vom Staat bei einer abgesagten Veranstaltung stehen weniger gut. Haben die Gesundheitsämter eine Veranstaltung aufgrund des Coronavirus abgesagt und hat die Absage einen „nicht unwesentlichen Vermögensnachteil“ zur Folge, sieht das Infektionsschutzgesetz zwar einen Entschädigungsanspruch vor. Unter Juristen ist aber umstritten, ob dieser tatsächlich für Veranstalter gilt.
Wo finden Selbstständige und Freiberufler:innen direkte Expert:innenhilfe oder Antragsformulare für Entschädigungsanträge?
Einen Antrag auf Entschädigung für den Verdienstausfall können Selbstständige und Freiberufler bei den zuständigen Gesundheitsämtern stellen. Speziell in NRW ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig. Die Antragsformulare sind auf der Internetseite des LVR zu finden. Wenn eine Quarantäne angeordnet wurde, ist der Antrag drei Monate nach dem Ende der Quarantäne zu stellen.
Ein weiteres großes Fragezeichen ist für viele die zu überbrückende Betreuung von Kindern, die aufgrund von geschlossenen Kitas oder Schulen zu Hause bleiben müssen. Welche Rechte haben Arbeitnehmer:innen in diesem Fall?
Ein Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich seine Arbeit, unabhängig davon, ob das Kind betreut ist oder nicht. Eltern haben sich dann um eine alternative Betreuung zu kümmern. Wenn überhaupt keine Betreuung zu organisieren ist, kann jedoch vor allem bei kleineren Kindern ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht wegen sog. Unmöglichkeit für ein Elternteil bestehen. Dem Elternteil wird die Arbeitsleistung unmöglich, da die Fürsorgepflicht für das Kind Vorrang vor der Arbeit hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer/Elternteil zu Hause bleiben.
Und nach § 616 BGB kann dem Arbeitnehmer dann grundsätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts zustehen, denn die fehlenden Betreuungsmöglichkeiten für das Kind stellen einen persönlichen Hinderungsgrund des Arbeitnehmers dar, den er nicht zu verschulden hat. Ein solcher Lohnfortzahlungsanspruch besteht dann aber nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche“ Zeit. Die meisten Juristen vertreten die Auffassung, dass eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne des § 616 Satz 1 BGB einen Zeitraum von fünf Tagen umfasst.
Doch Arbeitnehmer sollten sich nicht darauf verlassen, dass sie in einem solchen Fall weiter Geld vom Arbeitgeber bekommen. Der Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB kann nämlich auch im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen werden – was in einer Vielzahl der Arbeitsverträge auch passiert. Dann besteht kein Lohnfortzahlungsanspruch. In jedem Fall ratsam ist es daher, keinesfalls einfach zu Hause zu bleiben, sondern das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um eine individuelle Lösung zu finden. So kann der Arbeitnehmer beispielsweise auch beurlaubt, ins Home Office geschickt werden oder seine Überstunden abbauen. In der aktuellen Lage sollten die meisten Arbeitgeber Verständnis für die nie dagewesene Ausnahmesituation haben. Dennoch sollte der Staat schnellstmöglich praktikable Lösungen finden, denn es kann nicht sein, dass er die Problematik der (im Ergebnis richtigen!) KiTa/Schulschließungen auf die Arbeitnehmer oder auf die Arbeitgeber abwälzt.
Welche staatlichen Maßnahmen halten Sie für sinnvoll, um KMU, Selbstständige und Freiberufler:innen kurzfristig zu unterstützen und Umsatzausfälle zu kompensieren?
Die Bundesregierung hat vor einigen Tagen bereits Sofortmaßnahmen zur Abfederung der Belastungen durch die Corona-Krise für den Kulturbereich beschlossen. So sollen im Einzelfall abgebrochene und geförderte Kulturprojekte sowie Veranstaltungen erhaltene Fördermittel nicht zurückzahlen müssen, wenn die Gelder bereits benötigt wurden. Zudem sollen bestehende Förderprogramme geschärft werden, damit die Maßnahmen gezielt in Not geratenen Künstlerinnen und Künstlern zugutekommen können. Doch diese Sofortmaßnahmen sind ein Tropfen auf den heißen Stein und genügen selbstverständlich nicht.
Daher unterstütze ich die Forderung des Kulturrats nach einem Notfallfonds. Denn eines ist klar: Die entstehenden eklatanten Einnahmeausfälle müssen kompensiert werden. Insbesondere die Situation freiberuflicher Künstlerinnen und Künstler und anderer Selbstständiger sowie zahlreicher Unternehmen aus dem Kultur- und Medienbereich bereitet zurzeit große Sorge. Hier stehen Existenzen auf dem Spiel. Ein Notfallfonds von Bund und Ländern könnte daher meiner Auffassung nach rasch und unbürokratisch betroffenen Künstlerinnen und Künstlern aus der Not helfen. Auch die Forderungen der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V (SPIO) stoßen auf meine Zustimmung. Die SPIO fordert neben einem Notfallfonds Liquiditätsbeihilfen, vereinfachte Regeln für die Kurzarbeit, flexible Förderkriterien sowie Ausfallrisikofonds, die auch in der aktuellen Ausnahmesituation greifen und durch Bund und Länder abgesichert werden. Zudem können auch Landesbürgschaften z.B. bei kofinanzierten Produktionen ermöglicht werden. Entscheidend ist nun ein schnelles, unbürokratisches Hilfsprogramm, um den Betroffenen schnell und zielführend behilflich zu sein.